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Compliance

Compliance

PRÄAMBEL
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen
Unternehmen sind verboten. Von diesem Verbot werden nicht nur schriftliche Absprachen, sondern auch
mündliche oder sonstige Verständigungen zwischen Mitarbeitern mindestens zweier Unternehmen
erfasst. Auch auf die rechtliche Verbindlichkeit der Absprache kommt es nicht an, so dass jede formelle
oder informelle Absprache (sog. „Gentlemen’s Agreement“) ausreichend ist. Verboten ist auch jede
sonstige Form der Verhaltenskoordinierung zwischen Unternehmen, bei der die Beteiligten von
vornherein auf eine rechtliche oder faktische Verbindlichkeit ihrer Abstimmung verzichten. Ausreichend
ist bereits die bloße bewusste praktische Zusammenarbeit, die an die Stelle des mit Risiken verbundenen
Wettbewerbs tritt. Dabei sind Wettbewerber nicht nur Unternehmen, die auf Verkaufsmärkten
konkurrieren, sondern Wettbewerber sind auch Unternehmen, die auf Einkaufsmärkten konkurrieren.
Die in den Regionen vertretenen Unternehmen sind in der Regel jedenfalls auf den Einkaufsmärkten
Wettbewerber; teilweise auch auf den Verkaufsmärkten.
Ob eine Handlung oder Verhaltensweise kartellrechtlich zulässig ist oder nicht, hängt häufig von den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Es gibt jedoch typische Verhaltensweisen, die regelmäßig
kartellrechtlich unbedenklich sind und andere, die regelmäßig einen Verstoß darstellen. Wiederrum
andere Verhaltensweisen sind kartellrechtlich bedenklich und erfordern daher im Vorfeld stets die
Einholung eines Rechtsrats.
Aus kartellrechtlicher Sicht besteht die Gefahr, dass die Veranstaltungen von Wettbewerbern innerhalb
oder außerhalb der Firma in einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten münden. Um erst gar
nicht den Eindruck wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen aufkommen zu lassen ist sorgfältig
zu prüfen, welche Themen in oder am Rande einer Veranstaltung oder einer Fachgruppe besprochen
werden können. Andererseits ist der Informationsgewinn für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder
und Mitgliedsunternehmen ein wichtiger Grund für die Mitgliedschaft und führt auch vielfach zu
kartellrechtlich erwünschten Effizienzgewinnen, so dass gerade in diesem Bereich eine generelle
Abgrenzung zwischen zulässigem und unzulässigem Verhalten schwer zu treffen ist.
Verstöße gegen Kartellrechtsvorschriften können auch für Firmen wie die A.T.Z. GmbH
schwerwiegende Folgen haben. Neben empfindlichen und existenzbedrohenden Geldbußen gegen die
A.T.Z. GmbH sind eine Schädigung des guten Rufs der A.T.Z. GmbH sowie der Beziehungen
zu befreundeten Unternehmen schwerwiegende Konsequenzen. Auch strafrechtliche Sanktionen,
erhebliche Schadenersatzansprüche Dritter sowie Berufsverbote für Geschäftsführer und Mitarbeiter
kommen in Betracht.
Ziel des A.T.Z.-Compliance-Programms ist es sicherzustellen, dass bei der Arbeit weder die
A.T.Z. GmbH noch die Mitarbeiter gegen das Kartellrecht verstoßen.
Dieses Regelwerk „Dos & Don’ts – Kartellrechtliche Verhaltensregeln“ enthält neben Ausführungen zu den
„Hard-Core“-Verboten und bestimmten vertikalen Verboten, Ausführungen zum Informationsaustausch,
zum Verhalten in und am Rande von Veranstaltungen bzw. –treffen und Fachgruppentreffen.